Einreise & Einfuhr aus einem EU-STAAT:
TABAKWAREN
SpaltZollfrei: 800 Zigaretten (nur 300 Stück bei Einreise aus Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen, Rumänien, Kroatien), 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 Kilogramm Rauchtabak.e 2
ALKOHOL
Zollfrei: Rot- & Weißwein in unbegrenzter Menge.
KAFFEE
Zollfrei: 10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren.
BARMITTEL
Barmittel sind Geldscheine, Münzen & Wertpapiere (z. B. Schecks und Sparbriefe). Sammlermünzen werden nach ihrem tatsächlichen Wert bewertet.
Zollfrei: Barmittel bis zum Wert von 10 000 Euro; höhere Summen anmeldepflichtig.
ARZNEIMITTEL
Zollfrei: Mengen für den persönlichen Bedarf, etwa für drei Monate je nach Dosierungsempfehlung und Packungsbeilage.
Verboten sind gefälschte und im Doping verwendete Medikamente.
Präparate, die pflanzliche und tierische Stoffe enthalten, können artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen (siehe unten).
Auf Verschreibungspflicht und Zulassung in Deutschland kommt es nicht an.
EINREISE AUS LÄNDERN AUßERHALB DER EU:
TABAKWAREN
Zollfrei: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
ALKOHOL
Zollfrei: 1 Liter mit mindestens 22 Volumenprozent Alkohol oder 2 Liter mit weniger als 22 Volumenprozent Alkohol oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Zollfrei: 4 Liter nicht schäumende Weine, 16 Liter Bier.
BARMITTEL
Bestimmungen wie bei Einreise aus einem EU-Staat.
ARZNEIMITTEL
Bestimmungen wie bei Einreise aus einem EU-Staat.
LEBENS- & FUTTERMITTEL
Unbegrenzt Lebensmittel, die nur in geringen Mengen Milch enthalten (z. B. Kekse).
Zollfrei: 2 Kilogramm Säuglings- und Spezialnahrung, tierische Erzeugnisse außer Fleisch und Milch, etwa Honig.
Zollfrei: 20 Kilogramm Fischereierzeugnisse.
Verboten sind unverarbeitete Kartoffeln, mehr als 125 Gramm Kaviar (Stör) und mehr als 2 Kilogramm Speisepilze ohne Gesundheitsbescheinigung und gültiges Begleitdokument.
Verboten sind verderbliche Lebensmittel wie Fleisch, Eier, Milch und Milcherzeugnisse ohne Gesundheitsbescheinigung und gültiges Begleitdokument.
GEFÄLSCHTE MARKENWARE
Zollfrei: gefälschte Markenware in Menge und Wert für den persönlichen Ge- und Verbrauch. Bei größeren Mengen und Anhaltspunkten für gewerblichen Handel konfisziert der Zoll die gefälschten Gegenstände.
ARTEN- GESCHÜTZTE TIERE & PFLANZEN
Das Washingtoner Artenschutzabkommen schützt lebende Tiere und Pflanzen sowie Produkte aus diesen Arten. Ohne artenschutzrechtliche Genehmigung oder Pflanzengesundheitszeugnis beschlagnahmt der Zoll solche Gegenstände und leitet, abhängig vom Artenschutzgesetz, Verfahren ein.
Zollfrei: 50 Schnittblumen und maximal 3 Kilogramm Früchte aus dem EU-angrenzenden Mittelmeerraum.
Verboten sind zum Beispiel Produkte aus Schlangenleder, Elfenbeinschnitzereien, Schildkrötenpanzer, ausgestopfte Tiere, exotische Felle, Korallen.
HAUSTIERE
Bei der Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen gelten strenge tiergesundheitliche Bestimmungen, um Einschleppen und Verbreiten von Tollwut zu vermeiden (Special Reisen mit Haustier, Finanztest 5/2016).
Einreise mit Kennzeichnung durch Mikrochip oder Tätowierung, Veterinärbescheinigung, Tollwutschutzimpfung und entsprechenden Impfpapieren.
Einreise nur mit Begleitperson und über zugelassene Einreiseorte mit Veterinär.
Reisen Tiere aus einem Land ein, in dem Tollwut vorkommt oder der Seuchenstatus unsicher ist, muss vor der Ausreise ein Bluttest auf Tollwut durchgeführt werden. Karenzzeit drei Monate.
Angaben ohne Gewähr: Quelle: www.test.de
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