
Achtung mit den Bildrechten an Urlaubsfotos!
Was sind die schönsten Urlaubs-Souvenirs? Für die meisten ganz klar - die Erinnerungsfotos: Die herrlichen Kulissen, das außergewöhnliche Essen oder auch
das klassische Strandshooting. Doch im Zeitalter von Facebook, Instagram und Co. landen viele Fotos nicht mehr im privaten Fotoalbum, sondern in den sozialen Netzwerken und sind für die
breite Öffentlichkeit sichtbar. Aber was ist eigentlich erlaubt? Wen oder was dürfen Reisende fotografieren? Und wo sind die Grenzen? Über die eigenen Bildrechte - und die der anderen -
informieren sich Reisende meist wenig.
Wer darf fotografiert werden?
"Generell sollten Touristen nicht überall drauf los knipsen, sonst kann es passieren, dass sie die Bildrechte von Dritten verletzen. Denn auch bei
Urlaubsfotos gilt das sogenannte "Recht am eigenen Bild". Ist eine Person auf dem Foto gut erkennbar, sollte diese um Erlaubnis gebeten werden, bevor das Bild veröffentlicht wird. Keine
Einwilligung ist nötig, wenn die Personen als sogenanntes Beiwerk zum Foto erscheinen, das heißt, wenn diese nicht aus dem Bild hervorstechen.
Was darf fotografiert werden?
Eine weitere Einschränkung, von der viele Reisende nichts wissen, gibt es bei Gegenständen, die dem Urheberrecht unterliegen. In einigen Museen ist es zwar
erlaubt, zu fotografieren - das schließt jedoch nicht das Recht einer Veröffentlichung mit ein! Kunstwerke unterliegen dem Urheberrecht des Künstlers und dürfen nicht ohne eine
entsprechende Angabe online gestellt werden.
Selbst bei einigen Gebäuden müssen Urlaubsfotografen Acht geben. Zum Beispiel ist es nicht erlaubt, ein Selfie mit dem Eiffelturm bei Nacht
in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen. Das Urheberrecht des beleuchteten Wahrzeichens liegt nämlich bei dem Lichtkünstler Pierre Bideau. In Dubai hingegen dürfen keine
Regierungsgebäude, militärischen Anlagen oder Anwesen der Scheichsfamilie fotografiert werden. Auch in Russland ist es nicht gestattet strategisch bedeutende Einrichtungen abzulichten -
dazu zählen auch Flughägen und Brücken.
Eigene Rechte verschenken?
Auch andersrum sollten Reisende auf ihre eigenen Bildrechte achten. Bevor Urlauber ihre Fotos in einem Portal oder einer Community ins Netz stellen,
empfiehlt es sich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzulesen, welche Rechte beim Hochladen an den Betreiber abgetreten werden. So steht beispielsweise in den AGBs von Facebook
geschrieben:
"Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende
Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die
Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (...)."
Damit ist es dem Betreiber rein rechtlich erlaubt, jedes gepostete Bild auf Facebook nach eigenem Interesse zu verwenden.
Ein Bild für die Ewigkeit?
Allgemein gilt stets zu bedenken, dass Urlaubsbilder, die einmal im Internet gelandet sind, für immer dort zu finden sein werden. Hobbyfotografen sollten
sich daher immer fragen, welche Wirkung ihre Bilder auf andere Mitmenschen, wie zum Beispiel Arbeitgeber haben können, und ob sie sich in einigen Jahren noch damit identifizieren
können.
Strafen
Wer gegen die für das jeweilige Land geltenden Regeln verstößt - egal ob bewusst oder unfreiwillig - muss mit zum Teil hohen Strafen rechnen! Für das
Fotografieren der iranischen Botschaft drohen beispielsweise Haftstrafen. Auch bei Veröffentlichung von Bildern mit anderen Personen, die nicht eingewilligt haben, kann es zu einem
zivilrechtlichen Verfahren mit Geld- oder gar Freiheitsstrafen kommen. Bei Unsicherheiten gibt die Website des Auswärtigen Amts Auskunft, welche Regeln und Einschränkungen für das
jeweilige Urlaubsland gelten www.auswaertiges-amt.de.
Quelle: ERV (Europäische Reiseversicherung)
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